Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft ist möglich

Diesen Sommer entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über den Ausschluss eines Mitgesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft (Urteil vom 21.06.2011 AZ: II ZR 262/09).

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Ausschluss eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft kann nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) aus wichtigem Grund eigentlich nur durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen. Allerdings entschied der BGH nun, dass unter gewissen Voraussetzungen auch Mitgesellschafter einen Ausschluss herbeiführen können.

Das ist nach Auffassung des BGH dann möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass über die gesetzliche Möglichkeit des Ausschlusses hinaus, ein Ausschluss eines Gesellschafters auch durch Beschluss der anderen Gesellschafter erfolgen kann. Der förmliche Beschluss durch die anderen Gesellschafter sei dabei zwingend notwendig. Es sei dagegen nicht möglich, den Gesellschafter lediglich durch eine Erklärung ihm gegenüber auszuschließen, selbst wenn dies durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei. Vielmehr müsse es neben der Erklärung gegenüber dem Gesellschafter auch zu der erforderlichen förmlichen Beschlussfassung durch die Mitgesellschafter kommen.

Wenn die Beschlussfassung durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei, sei dies nicht zu beanstanden. Auch andere Regelungen im Gesellschaftsvertrag seien möglich, diese seien dann aber auslegungsbedürftig. Sobald die Ausschlusserklärung nach der Beschlussfassung dem auszuschließenden Gesellschafter zugehe, werde der Beschluss wirksam.
Die Kommanditgesellschaft (KG) hat als Personengesellschaft viele Gemeinsamkeiten mit der offenen Handelsgesellschaft (OHG). Allerdings liegt ein entscheidender Unterschied darin, dass es bei der KG zwei verschiedene Arten von Gesellschaftern gibt: Die für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und uneingeschränkt haftenden Komplementäre und die Kommanditisten, die grundsätzlich nur in Höhe einer vorher festgelegten Haftungssumme (Einlage) für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

Wie viele Komplementäre und Kommanditisten es als Gesellschafter der KG geben soll, kann beliebig festgelegt werden. Zwingend muss es lediglich einen von jeder Sorte geben. Bei rechtlichen Fragen bezüglich der KG müssen sowohl die Vorschriften des BGB als auch des HGB hinzugezogen werden.

Bei der Gründung einer KG ist es von Vorteil die Beratung durch einen im Gesellschaftsrecht erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Gerade aufgrund der unterschiedlichen Haftung der Gesellschafter ist qualifizierter Rat hier wichtig. Aber auch bei einem Beitritt zu einer KG sollte eine rechtliche Beratung wahrgenommen werden, so dass die eingegangen Risiken und die rechtliche Lage richtig ausgewertet werden können. Beim Ausschluss einzelner Gesellschafter sollten Sie ihre Möglichkeiten ebenfalls von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, der Ihnen qualifiziert zur Seite stehen kann.

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