V+ Beteiligungs GmbH & Co. Fonds 1 KG: Gericht hält Widerrufsbelehrung für fehlerhaft – Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger

Die Widerrufsbelehrung der Fondgesellschaft „V+ Beteiligung GmbH & Co. Fonds 1 KG“ (V+1) ist fehlerhaft. Diese Ansicht äußerte das Landgericht Berlin in einem Hinweisbeschluss vom 24.04.2013.  Für den in einer sogenannten Haustürsituation zum Beitritt bewegten Anleger bedeutet dies, dass der von ihm erklärte Widerruf seiner Fondsbeteiligung zu Recht erfolgt sein könnte. Für den von Röhlke Rechtsanwälte vertretenen Anleger eröffneten sich damit interessante Ausstiegsmöglichkeiten aus der ungewollten Beteiligung.

Sinn der Widerrufsbelehrung und die Rechtsfolgen

„Bereits seit 2001 muss eine Widerrufsbelehrung auf die Rechtsfolgen des Widerrufs gesondert und ausdrücklich hinweisen. Die Vorschrift wurde im Jahre 2002 sogar noch einmal verschärft. Trotzdem hat mein Mandant, zum Beitritt bewogen erst im Jahre 2005, einen entsprechenden Hinweis in der Widerrufsbelehrung nicht erhalten“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Der Jurist argumentierte vor Gericht, dass dem Anleger nunmehr auch lange nach Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist noch ein Recht zum Widerruf seiner Beitrittserklärung zustehen müsse. Einen Hinweis auf die Richtigkeit dieser Ansicht lieferte das Landgericht Berlin nun in seinem Beschluss.

Das Landgericht gießt allerdings auch ein wenig Wasser in den Wein. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Deutschen Gerichte, bestätigt im Jahre 2010 durch den EuGH (Aktenzeichen C-215/08), gelten im Falle eines Widerrufes einer Beitrittserklärung zu einem Publikumspersonen-Fonds die sogenannten Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft.

„Vereinfacht gesagt bedeutet das, dass ein Anleger nur das wiederbekommt, was die Fondsgesellschaft aus seinem Geld gemacht hat. Dies kann bei einer geschäftlich erfolglosen Gesellschaft deutlich weniger sein, als er eingezahlt hat, bei einer gesunden Gesellschaft kann allerdings der Wert des eingezahlten erreicht werden. Der Anleger hat nur einen Anspruch auf das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben, welches den wirtschaftlichen Erfolg der Fondsgesellschaft widerspiegelt,“ meint der Rechtsanwalt. Im schlimmsten Fall kann das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben sogar negativ sein, so dass evtl.  noch Beiträge an die Gesellschaft zu entrichten sind.

Möglichkeit zum Ausstieg und vorzeitige Beendigung für den Anleger

Jedenfalls aber eröffnet eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung für Anleger, die in einer Haustürsituation zum Beitritt bewegt wurden, eine Möglichkeit, ungewünschte finanzielle Engagements zu beenden. „Beteiligungen an Publikumspersonengesellschaften, wie geschlossenen Immobilienfonds mit Ratenzahlungsverpflichtung, sind meist langfristig angelegt und haben keine Möglichkeit der ordnungsgemäßen vorzeitigen Beendigung. Da eröffnet eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung die Möglichkeit für ein Ende mit Schrecken. Viele Anleger wählen diese Option statt eines Schreckens ohne Ende,“ weiß der Jurist aus Erfahrung und rät betroffenen Anlegern bei Unsicherheit und zu vielen Fragen eine Überprüfung vorsorglich vorzunehmen.

Da der Gesetzgeber in den zurückliegenden Jahren die Anforderungen an Widerrufsbelehrungen mehrfach geändert hat und viele Fondsgesellschaften nicht schnell genug reagiert haben, lohnt sich nach Röhlkes Ansicht eine Überprüfung der jeweiligen Widerrufsbelehrung für Fond-Beteiligte in jedem Falle.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

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Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Kapitalanlagenrecht
Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als „Immobilienrente“ schmackhaft gemacht wurden.

Handelsrecht
Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.