Prospekthaftungs- und Effektenklausel wurden gekippt – neue Chancen für Rechtsschutzversicherte

Seit heute ist es amtlich. Am 08.05.2013 entschied der Bundesgerichtshof zu den Az. IV ZR 84/12 und IV ZR 174//12, dass die vielfach von Rechtsschutzversicherern verwendete Ausschlussklausel zum Bereich Effekten und Prospekthaftung unwirksam ist. Auf diese Klausel hatten sich zahlreiche Rechtsschutzversicherer zum Ärger ihrer Kunden berufen, um keine Kosten für Klagen betroffener Opfer von Falschberatungs- und Kapitalanlagefällen übernehmen zu müssen (z.B. in Fällen um die Pleitebank Lehman Brothers).

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen verschiedene Versicherer mit unterschiedlichem Erfolg. Eine Entscheidung des OLG München, in welcher die betroffene Rechtsschutzversicherung zur Unterlassung der weiteren Verwendung der Klausel verurteilt wurde, nahm der BGH zum Az. IV ZR 211/11 erst gar nicht zur Entscheidung an, da die Revision nicht zugelassen worden war.

Klare Entscheidung für den Anleger- und Verbraucherschutz

Gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt waren beide Parteien in die Revision gegangen, da das Gericht die Klausel der Rechtsschutz nur teilweise für unzulässig erachtet hatte. Das OLG Stuttgart sah die Klausel der Rechtsschutzversicherung sogar als zulässig an. Nun sorgte der BGH für Klarheit und kippte die umstrittene Klausel. Diese lautet:

„für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“

Was dies für die Praxis bedeutet, erläutert Dr. Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte. Dr. Tintemann: „Die Anleger, die bisher keinen Kostenschutz erhalten haben, können nun einen neuen Anlauf bei der Versicherung nehmen und erneut Deckungsschutz anfragen. Sollte dieser erneut abgelehnt werden, wäre eine Deckungsschutzklage wohl erfolgversprechend.“

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner hat bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mehrere Klagen gegen Rechtsschutzversicherer (darunter die ARAG und die DEURAG) auf Erteilung einer Deckungsschutzzusage eingereicht. Dem Verfahrensausgang sieht Anwalt Dr. Tintemann nun gelassen entgegen: „Die erstinstanzlichen Verfahren werden wohl mit einer Deckungszusage für unsere Mandanten enden. Die Rechtsschutz muss dann auch noch die zusätzlich entstandenen Kosten tragen.“

Welche konkreten Möglichkeiten haben die Betroffenen  mit Aussicht auf Hilfe?

Anleger, die in der Vergangenheit einen Anspruch aufgrund mangelnder Rechtsschutz-Deckung nicht durchgesetzt haben, sollten sich nun an einen Anwalt wenden, der sich auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat. Dieser muss die Ansprüche dann insbesondere unter Verjährungsgesichtspunkten prüfen und gegebenenfalls eine neue Deckungsanfrage stellen.

Nachträglicher Deckungsschutz realistisch?

Rechtsanwalt Dr. Tintemann hierzu: „Sicher ist zumindest, dass ihre Versicherung nicht bei ihnen anklopfen wird, um nachträglich Deckungsschutz zu erteilen.  Es ist also wieder einmal Sache des Versicherungskunden oder seines Rechtsanwalts, sich zu kümmern und die Kohlen aus dem Feuer zu holen. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt aber darauf hoffen, dass nun bessere Chancen für mehr Gerechtigkeit für den Anleger- und Verbraucherschutz bestehen und sich dadurch die rechtlichen Möglichkeiten nun durchaus erfolgreich für den Rechtsschutzversicherer auswirken werden.“

V.i.S.d.P.:

Dr. Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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